ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen Kunden und der KEEN solutions GmbH  – Inhaber: Markus Valier & Marcel Kutschera (in Folge kurz „KEEN“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Folge mit „AGB“ abgekürzt). Der Auftraggeber erkennt durch die Unterfertigung des Angebots bzw. des Auftrages die Gültigkeit der AGB für das zugrundeliegende Geschäft an. Entgegenstehende AGB des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von KEEN ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Von diesen AGB abweichende oder ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KEEN gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern, es sei denn, es wird eine explizite Differenzierung vorgenommen.

2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist eine Vereinbarung, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote von KEEN sind freibleibend. Aufträge, basierend auf ein schriftlich gelegtes Angebot von KEEN, werden durch die schriftlich unterzeichnete Bestellung oder durch eine Anzahlung des Auftraggebers rechtswirksam. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von KEEN als angenommen, sofern KEEN nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

Bei der Organisation von Events organisiert und koordiniert KEEN für den Auftraggeber eine Veranstaltung. Veranstalter im rechtlichen Sinn einer Veranstaltung ist der Auftraggeber oder eine 3. Partei. Der Leistungsumfang orientiert sich am Angebot. KEEN akquiriert und vermittelt im Namen und im Auftrag des Auftraggebers Leistungen Dritter (Fremdleistungen) und führt die Projektabwicklung, -organisation und -koordination im Umfang des erteilten Auftrages durch. Dies betrifft etwa den Abschluss von Verträgen in den Bereichen Catering, Unterhalten (z.B. Künstler) Event Infrastruktur, Marketing Aktivitäten, etc.

3. Leistung und Honorare
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von KEEN für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Verrechnung erfolgt nach Absprache entweder nach tatsächlichem Stundenaufwand mit vereinbartem Stundensatz oder nach im Auftrag festgelegten Pauschalen. Bei Pauschalen wird eine Kürzung des Honorars aufgrund ersparter Aufwendungen ausgeschlossen. KEEN ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Alle Leistungen von KEEN, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von KEEN. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge von KEEN sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von KEEN schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird KEEN den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

Für alle Arbeiten von KEEN, die aus Verschulden des Auftraggebers nicht zur Ausführung gelangen, gebührt KEEN eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe u. dgl. sind unverzüglich an KEEN zu retournieren bzw. bleiben in deren Eigentum.

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden marktüblichen Konditionen.

4. Auftragsänderungen, -vereitelung, Stornierung und Rücktritt
KEEN ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls ihr nach Vertragsabschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche die Ansprüche und Forderungen seitens KEEN nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen. Die bis zu diesem Zeitpunkt des Rücktrittes von KEEN entstandenen (Vermögens-)Schäden (z.B. durch Ausschlagung anderer Aufträge) sind KEEN binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe bzw. Rechnungslegung zu ersetzen.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt KEEN dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht – auf Grund dieser Abweichungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu.

Eine Vertragsstornierung ist KEEN per Einschreiben bekannt zu geben. Das Versanddatum des Einschreibens gilt als Basis für folgende Stornobedingungen:

Ab Buchung bis 5 Wochen vor der Veranstaltung:   25 % des vereinbarten Gesamtpreises oder

Storno bis 3 Wochen vor der Veranstaltung:   50 % des vereinbarten Gesamtpreises.

Storno bis 5 Tage vor der Veranstaltung:   75 % des vereinbarten Gesamtpreises.

Storno vom 5. Tag bis Veranstaltung / No Event:   100 % des vereinbarten Gesamtpreises

Unabhängig vom Zeitraum: Anfällige Stornogebühren von Drittanbieter + 10 %

5. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht KEEN ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält KEEN nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von KEEN, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von KEEN; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an KEEN zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von KEEN gestalteten Lösungen (Werbemittel, Veranstaltungen) verwertet, so ist KEEN berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von KEEN nicht zulässig. Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.

6. Eigentumsrecht
Alle Leistungen von KEEN einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Fotos, Konzepte, Entwürfe, konkrete PR-Maßnahmen, Veranstaltungsabläufe etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von KEEN und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Die Urheber bleiben dauerhaft im Eigentum von KEEN. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit KEEN darf der Kunde die Leistungen von KEEN nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.

Änderungen von Leistungen der Agentur KEEN durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von KEEN und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur KEEN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von KEEN erforderlich. Dafür steht KEEN als Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15 Prozent des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung von KEEN notwendig.

Dafür stehen KEEN im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 Prozent zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

7. Kennzeichnung
KEEN ist berechtigt, auf allen Unterlagen und Werbemitteln und bei allen Maßnahmen (Werbung, Veranstaltungen, etc.) auf KEEN als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

8. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur KEEN (insbesondere alle Vorentwürfe, Konzepte, Planungen etc.) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten diese als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistung überprüfen lassen. KEEN veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

9. Termine
KEEN bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er KEEN eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an KEEN. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KEEN. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von KEEN – entbinden KEEN jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

10. Zahlung
Rechnungen von KEEN sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug fällig. Alle Zahlungen haben auf das folgende Konto zu erfolgen und zwar spesenfrei und ohne Abzug.

Bank: BTV- Bank für Tirol und Vorarlberg
Kontoinhaber: KEEN solutions GmbH
IBAN: AT64 1600 0001 0065 9395
SWIFT/BIC: BTVAAT22XXX

Eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages ist 5 Wochen vor der Veranstaltung/Leistungserbringung fällig. Es wird mit der Buchungsbestätigung eine Gesamtrechnung übermittelt oder eine separate Anzahlungsrechnung geschickt.

Der restliche Betrag der vereinbarten Gesamtkosten ist nach Rechnungslegung durch KEEN unmittelbar nach der Veranstaltung/Leistungserbringung netto Kassa ohne jeden Abzug zu überweisen oder direkt in bar zu begleichen.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist KEEN dazu berechtigt, ab dem Tag des Verzuges Verzugszinsen zu berechnen. Bei Endverbrauchern gilt der gesetzliche Verzugszinssatz, derzeit 4 % p.a., für Geschäft bei denen der Vertragspartner ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes der gesetzliche Verzugszinssatz von derzeit 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Überdies ist der Vertragspartner gegenüber KEEN in diesem Fall verpflichtet, sämtliche anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie Mahnspesen zu bezahlen. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von KEEN. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Sollte 15 Tage nach Verstreichen des Zahlungsziels kein Zahlungseingang verbucht sein, behalten wir uns vor, unser professionelles Forderungsmanagement mit der Eintreibung der Forderung zu beauftragen.

Die angebotenen und vermittelten Fremdleistungen und Kosten Dritter werden bis zu einer Höhe von € 15.000,–/netto direkt von KEEN mit den Fremdfirmen (Lieferanten) abgewickelt und abgerechnet. Zahlungen die gegenüber Dritter durch KEEN abgewickelt werden, müssen mit einem Aufschlag von 5% an den Kunden weiterverrechnet werden. In Einzelfällen (z.B. Hotels, Flüge) kann durch schriftliche Festlegung im Auftrag direkt zwischen dem Auftraggeber und den Fremdfirmen abgewickelt und abgerechnet werden.

Auf Wunsch von KEEN stellt der Auftraggeber, innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes, unabhängig vom vereinbarten Honorar, ein Budget zur Tilgung anfallender Fremdleistungen gemäß einem schriftlichen Kostenvoranschlag zur Verfügung. Dieses Budget darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

11. Rügepflicht des Auftraggebers
Der Kunde hat allfällige Reklamationen bzw. Mängelrügen innerhalb von drei Tagen nach Erkennen bzw. nach Leistung durch KEEN schriftlich geltend zu machen und zu begründen (gesetzl. Rügepflicht). Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.

12. Haftungsausschluss
Die Agentur KEEN wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von KEEN vorgeschlagenen Aktivitäten und Maßnahmen ist der Kunde verantwortlich. Er wird eine vorgeschlagene Aktivität oder Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der (wettbewerbs)rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat. Für Ansprüche, die gegen den Kunden erhoben werden haftet dieser selbst; insbesondere haftet KEEN nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KEEN beruhen. Für die der Agentur KEEN zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.

Die Haftung von KEEN und deren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen gilt ausdrücklich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. KEEN haftet weiter nicht für ganze oder teilweise Ausfälle bzw. Störungen von Leistungen, egal aus welchem Grund, die als Fremdleistungen vermittelt werden.
Bei Veranstaltungen hat der Kunde den notwendigen Versicherungsschutz auf seine Kosten abzuschließen. Durch KEEN wird der Versicherungsschutz nur bestellt, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Weiters übernimmt KEEN keine Haftung für durch ihn gebuchte Subleistungsträger.

13. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Problemen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen umgehend der KEEN mitzuteilen.

14. Urheberrecht
Sämtliche Unterlagen der KEEN unterliegen nicht nur dem Geschäftsgeheimnis, sondern auch dem Urheberrecht. Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe und Verbreitung sind verboten und werden geahndet. Gleiches gilt für Dokumente, die auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden. Auch im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung können Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz eingeklagt werden.

15. Datenschutz
Der Kunde nimmt die Datenschutzerklärung von KEEN zur Kenntnis, akzeptiert diese, wird sie an die beteiligten Personen (Teilnehmer einer Veranstaltung) übermitteln bzw. weiterleiten und dafür Sorge tragen, dass die Datenschutzerklärung von diesen ebenfalls akzeptiert wird.

16. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und KEEN ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für Firmenkunden gilt: Erfüllungsort ist der Sitz von KEEN. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen KEEN und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von KEEN örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. KEEN ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges